Satzung des Schützenverein 1905 e.V. Altenstadt/Iller

 

§1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützenverein 1905 e.V. Altenstadt / Iller

Sein Sitz ist (89281) Altenstadt / Iller.

Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 RGB.

 

§2. Zweck

Der Schützenverein 1905 Altenstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss aller am Schießsport und am Verein interessierter Sportschützen.

Der Zweck des Zusammenschlusses ist vornehmlich die Pflege und die Förderung des sportlichen Schießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen und die Wahrung der sportlichen Interessen der Vereinsmitglieder.

Ferner bezweckt der Verein:

  1. Laufende Unterrichtung seiner Mitglieder über schießsportliche Fragen.
  2. Heranbildung von Jungschützen.
  3. Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden.
  4. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  5. Teilnahme an Wettkämpfen, Turnieren, sonstigen Schießsportveranstaltungen und Meisterschaften.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Politisch und konfessionell ist der Verein völlig neutral.

Der Verein ist dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen.

 

§3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede am Verein und am Schießsport interessierte Person werden.

Die Aufnahme ist möglich nach der Geburt mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung und Befürwortung durch den Vereinsausschuss. Eine Verpflichtung zur Aufnahme besteht nicht.

Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod des Mitgliedes
  2. Durch freiwilligen Austritt
  3. Durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung, der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln und bei Nichtzahlung des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrages.

Der Ausschluss kann erfolgen auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Stimmt der Ausschuss für Ausschluss, so ist der Vorstand an diese Entscheidung gebunden. Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes an die Mitgliederversammlung ist zulässig. In beiden Instanzen muss das auszuschließende Mitglied vor Beschlussfassung gehört werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keinerlei Rückzahlung von Beiträgen oder sonstigen geldlichen Leistungen statt. Der Ausgeschiedene hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zu streng sportlichem Verhalten beim Schießen, zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung, der Ihnen durch die Vereinsleitung oder Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen.

Sie sind außerdem verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Vereinsbeitrages. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von den Einrichtungen des Vereins und des Bayerischen Sportschützenbundes Gebrauch zu machen. Beratung und Vertretung in Fragen von sportlicher Bedeutung insbesondere der Haft-und Unfallversicherung zu beanspruchen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins.

 

§6. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Ausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte unter Leitung des 1.Vorsitzenden. in seinen Sitzungen entscheidet er mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Ausschuss setzt sich aus dem 1.Sportleiter LG/LP dem 1.Jugendleiter und zwei ordentlichen Mitgliedern  zusammen.

Er wird gewählt durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre. Die Wahl kann durch Zuruf und mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen. Die Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in den, in der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden. Der Ausschuss wird berufen durch den 1.Vorsitzenden. Er entscheidet bei Beginn der Ausschusssitzung, ob in geheimer Sitzung oder allgemein beraten wird. Der Vorstand hat in allen Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die ordentliche Versammlung sämtlicher Vereinsmitglieder tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und Anschlag an den Vereinsanschlagtafeln), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung berufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes, beim Vorstand ein entsprechendes Verlangen stellen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  1. Entgegennahme des Berichtes

1.1.  des Vorsitzenden über die Geschäftsführung während eines Geschäftsjahres.

1.2.  des Schriftführers über das Geschäftsjahr.

1.3.  des Kassiers über die Kassenführung.

1.4.  der Kassenprüfer über den richtigen Befund der Abrechnung und der Kassenführung.

  1. Entlastung

2.1.  des Vorstandes

2.2.  des Kassiers

  1. Wahl des Ausschusses.

Die Mitgliederversammlung hat den Vereinsbeitrag festzusetzen, eventuell über Satzungsänderungen zu beschließen und über Beschwerden, die sich

  1. gegen die Geschäftsführung richten
  2. wegen Ausschluss eines Mitgliedes,

zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde und mindestens 21 ordentliche Mitglieder erschienen sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere der gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder jeweils auf 2 Jahre. Sie haben die Kassenführung die Jahresabrechnung hinsichtlich ordentlicher Buchführung und Richtigkeit zu überprüfen, hierüber Bericht zu erstatten, und gegebenenfalls Entlastung in der Mitgliederversammlung für den Kassier zu beantragen.

Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG. ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine Entgeldliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Der Ersatz von Aufwendungen nach § 670 BGB. ist möglich.

Der 1.Vorsitzende unterzeichnet alle anzufertigenden Urkunden und wichtige Schriftstücke.

Als wichtige Schriftstücke gelten alle jene, aus denen dem Verein eine Verpflichtung oder Rechtsfolge entstehen kann.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.

Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Ausschließlich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2.Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.

 

§7. Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Bestreitung seines Aufwandes notwendig sind, und deren Höhen von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt werden müssen.

Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

 

§8. Auflösung

Der Verein kann außer auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und mit 3/4Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Ferner gilt der Verein als aufgelöst, sobald er weniger als 5 (fünf) Mitglieder zählt.

 

§9. Vermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.

 

§10. Jugendparagraph

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend, Sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem Sie Ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung.

Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

Die erforderlichen Mittel werden Ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder Ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

 

§11. Beschlussfassung über die neue Satzung

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 31.01.2015 im Schützenheim in Altenstadt beschlossen, und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.